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KUNDENMEINUNGEN

„Wenn was passiert, ist alles in sicherer Hand dank des Sofort Testaments. Ich bin begeistert von der Idee und der Umsetzung.“

Dieter B. aus Oberhausen

 

Wissenswertes

Vorteil des Online Testaments gegenüber dem klassischen notariellem Testament

Die Beurkundung und Verwaltung eines Testaments durch einen Notar, zählt in Deutschland zu der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die anfallenden Kosten einer Testamentsverwaltung sind in der Kostenordnung (KostO) geregelt und richten Sich nach dem Geschäftswert des zu vererbenden Vermögens. Das heisst: desto mehr Nachlass Sie vererben, desto teurer wird der Kostenapparat der hinter der Verwaltung Ihres Nachlasses steckt. Um einen Einblick in den Kostenfaktor einer notariellen amtlichen Beurkundung und Verwahrung zu bekommen, folgend ein beispielhafter Auszug der Kostentabelle. Sie sehen dazu im Vergleich die Kosten die Ihnen bei einer Testamentsverwaltung durch SofortTestament entstehen.

 

Kostentabele

 

Weitere Kostenfallen erfahren Sie aus § 46 KostO Verfügungen von Todes wegen.

Zum Vergleich, die Erstellung, Verwaltung und Archivierung Ihres Testamentes bei SofortTestament kostet, unabhängig von Umfang oder Wert Ihres vererbbaren Vermögens jährlich 19,90 € inkl. MwSt. Es fallen keine weiteren, versteckten Kosten bei SofortTestament an. Außerdem haben Sie die Möglichkeit Ihr Testament nach belieben zu verändern. Zuhause, an Ihrem Computer. Sicher, schnell und seriös. Sollten Sie die Absicht besitzen, Ihr Testament und dessen Verwaltung bei SofortTestament zu kündigen können Sie dies Jederzeit, ohne Kündigungsfristen durchführen.

 

 

Folgend ein Auszug aus dem KostO § 46

 

 

Gem. § 101 KostO wird für die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht ein Viertel der vollen Gebühr bei der Annahme erhoben.
Für die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen sowie damit zusammenhängende Erklärungen gelten nach §§ 141 KostO die folgenden Bestimmung des § 46 KostO:

    § 46 KostO Verfügungen von Todes wegen.

(1) Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.

(2) Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags sowie des Rücktritts von einem Erbvertrag wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben: ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, so gilt §38 Abs. 3. Wird gleichzeitig einen neue Verfügung von Todes wegen beurkundet, so wird die Gebühr für den Widerruf oder die Aufhebung nur insoweit erhoben, als der Geschäftswert der neu errichteten Verfügung hinter dem der widerrufenden oder aufgehobenen Verfügung zurückbleibt.

(3) Wird der Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet und zwar nach dem Vertrag der den höchsten Geschäftswert hat.

(4) Wird über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.

(5) Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Geschäftswert zugrunde zu legen. Eine Nachforderung des deshalb zu wenig angesetzten Betrag wird durch § 15 nicht ausgeschlossen: die Verjährung des Anspruchs (§ 17) beginnt in diesem Fall erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung eröffnet oder zurückgegeben ist.

 

 

 

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